Der Mietvertrag begründet sein sogenanntes Dauerschuldverhältnis, aufgrund dessen der Vermieter zur Überlassung der angemieteten Sache und der Mieter zur Entrichtung des vereinbarten Mietzinses verpflichtet ist. Daneben gibt es für beide Vertragsparteien aber auch eine Reihe von Nebenpflichten. Geregelt ist das Mietrecht neben zahlreichen anderen Schuldverhältnissen im 2. Buch des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in den §§ 535 bis 580a BGB, aber auch in weiteren Nebengesetzen. Man unterscheidet Mietverhältnisse über Wohnraum, Gewerberaum und sonstige Sachen, die teils etwas anderen Regelungen unterliegen. Besonders die Mietverhältnisse über Wohnraum sind recht strikten Regelungen unterworfen, von denen teils durch Mietvertrag nicht wirksam abgewichen werden kann.
Oft laufen Mietverhältnisse über Jahre hinweg reibungslos. Ist aber erst einmal Sand im Getriebe, bietet das Mietrecht viel Streitpotential.
Sowohl im Bereich des Wohnraummietrechts als auch des Gewerberaummietrechts bin ich seit vielen Jahren sowohl für Vermieter auch für Mieter tätig.
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