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An der Lohmühle 11 | 58840 Plettenberg

Kaufrecht

Der Kaufvertrag zählt zu den standardisierten Vertragstypen und ist neben zahlreichen anderen Schuldverhältnissen im 2. Buch des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in den §§ 433 bis 479 BGB geregelt.


Gegenstand eines Kaufvertrages können Gegenstände, Immobilien, Rechte, Forderungen und sonstige Vermögenswerte sein.


Im Rahmen des Kaufvertrages verpflichtet sich der Verkäufer zur Übereignung des Vertragsobjektes und der Käufer zur Zahlung des vereinbarten Kaufpreises. Hört sich grds. einfach an, bietet aber vielfältiges Konfliktpotential, wenn es beispielsweise um den geschuldeten Zustand des Vertragsgegenstandes geht. Grundsätzlich muss dieser mangelfrei sein und die vereinbarte Beschaffenheit aufweisen. Insbesondere im Gebrauchtwagenkauf kommt es hier sehr häufig zu Konflikten, wenn kurz nach der Übergabe Mängel auftreten und dann ein sog. Gewährleistungsausschluss vertraglich vereinbart ist. Hier stellten sich zahlreiche Fragen: Liegt überhaupt ein Mangel vor? Liegt ein wirksamer Gewährleistungsausschluss vor? Welche Rechte habe ich als Käufer, wenn das Kaufobjekt nicht mangelfrei ist? Was muss ich tun, um meine Rechte durchzusetzen?

Probleme können aber auch entstehen, wenn der Käufer den vereinbarten Kaufpreis nicht oder nicht rechtzeitig zahlt.


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