Das Erbrecht regelt den Übergang des Nachlasses (grds. in seiner Gesamtheit) vom Erblasser auf seinen oder seine Rechtsnachfolger. Geregelt ist das Erbrecht im Wesentlichen im 5. Buch des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in den §§ 1922 bis 2385 BGB.
Hat der Erblasser kein Testament errichtet, kommt die gesetzliche Erbfolge zu Anwendung. Im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge gibt es ein sog. Ordnungssystem. Hier schließen Verwandte näherer Ordnung Verwandte entfernterer Ordnungen von der Erbfolge aus. Eine Sonderrolle in diesem System stellt das Erbrecht des Ehegatten dar. Das nachstehende Schaubild soll das Ordnungssystem der gesetzlichen Erbfolge einmal veranschaulichen
Im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge wird also zunächst einmal nur geklärt wer und ggf. mit welcher Quote man Erbe wird.
Gibt es ein Testament richtet sich die Erbfolge grundsätzlich nach den von dem Erblasser im Rahmen der sogenannten gewillkürten Erbfolge im Testament getroffenen Regelungen. Regelt der Erblasser seine Erbfolge abweichend von der gesetzlichen Erbfolge können ggf. Pflichtteilsansprüche oder Pflichtteilsergänzungsansprüche nicht oder nicht ausreichend bedachter Verwandter (Abkömmlinge, Ehegatte und Eltern) bestehen. Die Höhe des Pflichtteils entspricht der Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
Gibt es mehrere Erben stellt sich die Frage, wie die Aufteilung des Nachlasses unter den Miterben zu erfolge hat. Man spricht in diesem Zusammenhang von Erbauseinandersetzung.
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